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Informationen zur Waldklosterstiftung und zur Funktion des Vereins „Buddhistische Gesellschaft Frankenwald e.V.“In
der Vorbereitungsphase zur Klostergründung wurden von einigen
Mitgliedern dankenswerterweise Bedenken zur Rechtsform eines Vereins
eingebracht. Ein Verein könne leicht „unterwandert“ werden und die
eigentlich zweckgerichteten Spenden könnten dann eine andere,
möglicherweise nicht von den Spendern gewünschte Verwendung finden. Als Lösung bot sich die Rechtsform einer Stiftung an. Einer
Stiftung werden Vermögensteile zugewendet die Erträge bringen. Nur die
Erträge werden dann dem Stiftungszweck entsprechend verwendet. Der
Stiftungszweck kann ohne die Zustimmung der Stifter nicht geändert
werden. Allerdings
waren auch im weitesten Umkreis keine zur Spende anstehenden
Vermögensteile in Sicht, die groß genug gewesen wären umfangreiche
Erträge abzuwerfen. Rechtskundige
Berater haben dann die Form der „nichtrechtsfähigen (unselbständigen)
Stiftung“ gefunden. In dieser Stiftungsform kann das gestiftete
Vermögen auch direkt dem Stiftungszweck dienen.
Die
Stiftungsatzung wurde formuliert, vom Finanzamt Hof wie üblich, vorerst
mit einer „vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit“ genehmigt.
Die Satzung der Waldklosterstiftung kann hier eingesehen werden.
Eine
Gruppe von Stiftern hat nun Beträge in das sog. Grundstockkapital
eingezahlt, mit diesen Beträgen wurde das Anwesen Herrnschrot 50 in
95236 Stammbach gekauft und an den dringlichsten Stellen umgebaut und
saniert. Das Stiftungsgeld ist verbraucht, das Stiftungsvermögen ist nun das Anwesen Herrnschrot 50 in 95236 Stammbach.
Wenn nun jemand möchte, dass seine Spende in das Grundstock-Kapital der Stiftung eingetragen wird, so kann er/sie das Formular Zustiftung zur Waldklosterstiftung herunterladen, ausfüllen und an die dort angegebene Adresse schicken. Damit wird seine Spende Teil der Waldklosterstiftung. Aus
verwaltungstechnischen Gründen bitten wir jedoch darum, von dieser
Möglichkeit erst ab Spenden in der Größenordnung von mindestens 1.000€
Gebrauch zu machen.
Neben
der Sicherung der Spendenverwendung war bis 2007 auch noch die bessere
steuerliche Absetzbarkeit einer hohen Spende Hintergrund für die Wahl
der Rechtsform Stiftung. Durch die Änderung des Spendenrechts in 2008 ist dieser Hintergrund jedoch bedeutungslos geworden. Siehe Hinweis Spendenrecht. Im Zweifelsfall wenden Sie sich aber unbedingt auch an Ihren Steuerberater!
Für das Kloster können Sie auch direkt an die Stiftung spenden.
Konto: BGFW, Waldklosterstiftung Kreis- und Stadtsparkasse Hof BLZ: 780 500 00 Konto Nr: 220 717 862 Verwendungszweck: Spende für Kloster Muttodaya (Sie
können den Verwendungszweck aber auch genauer festlegen, siehe Punkt 2.
Spende von Bedarfsgegenständen. Der Verwendungszweck muss jedoch der
Satzung der Waldklosterstiftung entsprechen; zweckgebundene Spenden
sollten mit der Mönchsgemeinschaft besprochen werden.)
Für Überweisungen aus dem Ausland: SWIFT/BIC: BYLADEM1HOF IBAN: DE82 7805 0000 0220 7178 62
Der VereinDer Verein, die „Buddhistische Gesellschaft Frankenwald e.V.“, macht die Verwaltungsarbeit für das Kloster. Die über den Verein für das Kloster gespendeten Gelder werden für den laufenden Unterhalt des Klosters verwendet. Gelder,
die nicht für den laufenden Unterhalt des Klosters benötigt werden,
leitet der Verein an die Waldklosterstiftung weiter. Von dort werden sie dann für den weiteren Aufbau des Klosters verwendet.
Grundsätzliches zur Behandlung der gespendeten Gelder.Die
Spende gilt dem Kloster und soll der Klostergemeinschaft zugute kommen.
Der Verein ist nur der Verwalter. Die Verwendung wird mit der
Mönchssangha abgesprochen.
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